STAATL. ABFALLBEAUFTRAGTER

Die Abfallbeauftragtenverordnung benennt in § 2 die bestellungspflichtigen Betriebe (Grundlage ist die Verordnungsermächtigung in § 59 Abs. 1 KrWG):

  • Betreiber genehmigungsbedürftiger Anlagen (Nummer 1),
  • Besitzer im Sinne von § 27 KrWG, d.h. Hersteller und Vertreiber, die Abfälle zurücknehmen (Nummer 2), und
  • Betreiber von Rücknahmesystemen (Nummer 3)


Als Ihr Abfallbeauftragter gehört es insbesondere, die Art und Beschaffenheit der Abfälle und deren Weg von der Entstehung bis zur Entsorgung zu überwachen, sowie das kontrolliert der Einhaltung gesetzlicher Vorschriften und behördlicher Auflagen in Ihrem Unternehmen Das beinhaltet u.a.

  • Einführung/Support Abfallmanagement inkl. Dokumentation
  • Einführung/Support digitales Aballmanagement inkl. Dokumentation
  • Erstellung und Monitoring der Abfallbilanz inkl. Jahresbericht
  • Bearbeitung von Behördenkorrespodenz
  • Optimierungsmaßnahmen der verschiedenen Abfallfraktionen
  • Einhaltung der Rechtskonformität nach KrWG
  • Rechnungsprüfung gemäß Bestellung
  • Kontaktaufnahme/Verhandlungen mit Entsorgern
  • Kostenreduzierung/Erlössteigerung
  • Ausschreibungen in verschiedenen Börsenmärkten
  • Durchführung jährliches Audit bei Entsorgern/Prüfung des EfB Zertifikates gelisteter
  • Abfallschlüsselnummern (u. a. Gefahrstoffe)
  • Mitarbeiterentwicklung
  • Coaching & Schulung
  • Nachhaltige Unternehmensentwicklung